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Donnerstag, 25. Februar 2021
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Wer hat Recht?
Darf mein Vater das Haus unter Wert verkaufen?
Frage: Mein Vater will sein Ferienhaus an meinen Bruder verkaufen, und zwar zum Preis, den er vor über zwanzig Jahren dafür bezahlt hat. Inzwischen ist der Wert des Hauses stark gestiegen.... weiterlesen
Alt-Bundesrat Pascal Couchepin – ein langjähriger EU-Beitrittsbefürworter – klagte kürzlich, die SVP habe die Schweizer Politik mit ihren Forderungen «jahrelang vor sich hergetrieben». Er meinte wohl den Einsatz für eine freie, unabhängige Schweiz... weiterlesen
Theoretisch verfügt die Schweiz über Pandemie-Erfahrung. Die Behörden agierten während der Spanischen Grippe 1918 ähnlich wie heute. Daraus könnte man lernen. weiterlesen
Grüezi mitenand. Da sind wir also wieder. Sie, ich, Promis. Wir alle sitzen im gleichen Boot. Wir alle müssen gerade im zweiten Lockdown ausharren. Statt Restaurants zu besuchen, essen wir auch mal vor dem Fernsehen. Statt High Heels und VIP-Events.. weiterlesen
Wer vermisst mich?
Dieses abgemagerte Katzenmaiteli wurde seit Wochen im Wald zwischen Hugelshofen und Riet bei Ottoberg gesehen. Schaute man sie nur an, verschwand sie. Vom Hunger getrieben kam sie zu den Häusern und konnte eingefangen werden. Sie... weiterlesen
TV: «Jagd auf Roter Oktober» Die Welt befindet sich noch in den Zeiten des Kalten Krieges, als der russische Kapitän Ramius (Sean Connery) beschliesst, sich mit seinem Atom-U-Boot «Rote Oktober» in die USA abzusetzen. Nur haben davon weder seine... weiterlesen
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberater
Wer hat Recht?
Darf mein Vater das Haus unter Wert verkaufen?
Frage: Mein Vater will sein Ferienhaus an meinen Bruder verkaufen, und zwar zum Preis, den er vor über zwanzig Jahren dafür bezahlt hat. Inzwischen ist der Wert des Hauses stark gestiegen. Darf mein Vater den Bruder auf diese Weise begünstigen? Und können wir übrigen Geschwister verlangen, dass zu unseren Gunsten ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen wird für den Fall, dass der Bruder das Haus später weiterverkauft?
Antwort: Zu Lebzeiten darf Ihr Vater mit dem Ferienhaus machen, was er will. Er darf es also auch unter dem Marktwert an Ihren Bruder verkaufen. Man spricht in solchen Fällen von einer «gemischten Schenkung». Bei einer späteren Erbteilung wäre diese Zuwendung allerdings auszugleichen. Das heisst: Ihr Bruder müsste sich die Vergünstigung beim Hauskauf an seinen Erbteil anrechnen lassen und bekäme entsprechend weniger vom Nachlass. Falls die Vergünstigung grösser ist als sein Erbteil, müsste er die Differenz an die Miterben auszahlen. Allerdings könnte Ihr Vater im Kaufvertrag oder im Testament auch festlegen, dass keine Ausgleichung erfolgen soll. Mit einer solchen Anordnung darf er jedoch die Pflichtteile von Ihnen und Ihren Geschwistern nicht verletzen.
Es empfiehlt sich, den Verkehrswert des Hauses schon beim Verkauf an Ihren Bruder schätzen zu lassen. So gibt es später keinen Streit über die Höhe der Begünstigung.
Auf ein Vorkaufsrecht haben Sie und Ihre Geschwister keinen Anspruch. Ein solches Recht setzt immer das Einverständnis des Hauseigentümers voraus, hier also Ihres Vaters.
Thomas Müller Dr. iur., Rechtsberatung Tel. 043 535 00 00 info@mein-hausjurist.ch
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberater
Wer hat Recht?
Darf mein Vater das Haus unter Wert verkaufen?
Frage: Mein Vater will sein Ferienhaus an meinen Bruder verkaufen, und zwar zum Preis, den er vor über zwanzig Jahren dafür bezahlt hat. Inzwischen ist der Wert des Hauses stark gestiegen. Darf mein Vater den Bruder auf diese Weise begünstigen? Und können wir übrigen Geschwister verlangen, dass zu unseren Gunsten ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen wird für den Fall, dass der Bruder das Haus später weiterverkauft?
Antwort: Zu Lebzeiten darf Ihr Vater mit dem Ferienhaus machen, was er will. Er darf es also auch unter dem Marktwert an Ihren Bruder verkaufen. Man spricht in solchen Fällen von einer «gemischten Schenkung». Bei einer späteren Erbteilung wäre diese Zuwendung allerdings auszugleichen. Das heisst: Ihr Bruder müsste sich die Vergünstigung beim Hauskauf an seinen Erbteil anrechnen lassen und bekäme entsprechend weniger vom Nachlass. Falls die Vergünstigung grösser ist als sein Erbteil, müsste er die Differenz an die Miterben auszahlen. Allerdings könnte Ihr Vater im Kaufvertrag oder im Testament auch festlegen, dass keine Ausgleichung erfolgen soll. Mit einer solchen Anordnung darf er jedoch die Pflichtteile von Ihnen und Ihren Geschwistern nicht verletzen.
Es empfiehlt sich, den Verkehrswert des Hauses schon beim Verkauf an Ihren Bruder schätzen zu lassen. So gibt es später keinen Streit über die Höhe der Begünstigung.
Auf ein Vorkaufsrecht haben Sie und Ihre Geschwister keinen Anspruch. Ein solches Recht setzt immer das Einverständnis des Hauseigentümers voraus, hier also Ihres Vaters.
Thomas Müller Dr. iur., Rechtsberatung Tel. 043 535 00 00 info@mein-hausjurist.ch
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