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Dienstag, 17. Mai 2022
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Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Wir möchten unsere 4-Zimmer-Wohnung nach 12 Jahren kündigen. Den Mietvertrag habe ich seinerzeit mit einem Ehepaar abgeschlossen; mein Mann hat nicht unterschrieben. Nun ist der Vermieter kürzlich gestorben. Genügt es, wenn ich den Vertrag gegenüber der Ehefrau als verbliebener Vertragspartnerin kündige? Oder muss ich den Brief auch den drei erwachsenen Kindern des Vermieterpaares schicken, von denen ich nicht einmal die Adresse kenne? Da mein Mann damals nicht unterschrieben hat, nehme ich an, dass er auch die Kündigung nicht unterzeichnen muss. Ist das so?
Antwort: Nein, Ihr Mann muss die Kündigung unbedingt mitunterzeichnen, weil es sich um eine Familienwohnung handelt. Mit «Familie» sind auch Ehepaare ohne Kinder gemeint. Laut Gesetz kann ein Ehegatte eine Familienwohnung «nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen».
Die von beiden unterschriebene Kündigung müssen Sie sowohl der Vermieterin als auch den Rechtsnachfolgern ihres verstorbenen Ehemannes schicken. Denn der Mietvertrag ist mit dem Tod des Vermieters auf seine Erben übergegangen. Zur Erbengemeinschaft gehören nebst der Ehefrau auch die drei Kinder des Paares. Am besten erkundigen Sie sich bei der Vermieterin nach den Adressen ihrer Kinder. Nötigenfalls können Sie auch beim Grundbuchamt nachfragen, ob die Erbschaft schon verteilt wurde und ob es die Adressen der neuen Eigentümer kennt.
Die Kündigungsbriefe sollten Sie eingeschrieben verschicken und mindestens drei Tage vor Beginn der Kündigungsfrist der Post übergeben. Damit stellen Sie sicher, dass die Briefe spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden oder bei der Post zur Abholung durch die Vermieterseite bereitliegen.
Thomas Müller
Dr., iur., Rechtsberater
Tel. 043 535 00 00
info@mein-hausjurist.ch
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Wir möchten unsere 4-Zimmer-Wohnung nach 12 Jahren kündigen. Den Mietvertrag habe ich seinerzeit mit einem Ehepaar abgeschlossen; mein Mann hat nicht unterschrieben. Nun ist der Vermieter kürzlich gestorben. Genügt es, wenn ich den Vertrag gegenüber der Ehefrau als verbliebener Vertragspartnerin kündige? Oder muss ich den Brief auch den drei erwachsenen Kindern des Vermieterpaares schicken, von denen ich nicht einmal die Adresse kenne? Da mein Mann damals nicht unterschrieben hat, nehme ich an, dass er auch die Kündigung nicht unterzeichnen muss. Ist das so?
Antwort: Nein, Ihr Mann muss die Kündigung unbedingt mitunterzeichnen, weil es sich um eine Familienwohnung handelt. Mit «Familie» sind auch Ehepaare ohne Kinder gemeint. Laut Gesetz kann ein Ehegatte eine Familienwohnung «nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen».
Die von beiden unterschriebene Kündigung müssen Sie sowohl der Vermieterin als auch den Rechtsnachfolgern ihres verstorbenen Ehemannes schicken. Denn der Mietvertrag ist mit dem Tod des Vermieters auf seine Erben übergegangen. Zur Erbengemeinschaft gehören nebst der Ehefrau auch die drei Kinder des Paares. Am besten erkundigen Sie sich bei der Vermieterin nach den Adressen ihrer Kinder. Nötigenfalls können Sie auch beim Grundbuchamt nachfragen, ob die Erbschaft schon verteilt wurde und ob es die Adressen der neuen Eigentümer kennt.
Die Kündigungsbriefe sollten Sie eingeschrieben verschicken und mindestens drei Tage vor Beginn der Kündigungsfrist der Post übergeben. Damit stellen Sie sicher, dass die Briefe spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden oder bei der Post zur Abholung durch die Vermieterseite bereitliegen.
Thomas Müller
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