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Sonntag, 5. Februar 2023
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Frage: Wir haben uns von einem Zürcher Reisebüro eine individuelle Reise für kommenden Frühling zusammenstellen lassen. Die Offerte liegt vor und wir haben uns bereits entschieden, zu buchen. Zu unserer... weiterlesen
Bis 1973 war der Schweizer Franken, wie alle wichtigen Währungen auch, an den Dollar gebunden, und zwar über das sogenannte Bretton- Woods-System. Mit Milliarden musste der Franken zu diesem Zweck gestützt werden.
Fast alle Länder fanden dieses... weiterlesen
Ich bin manchmal ein sehr einfaches Gemüt. Wenn irgendwo «Sex» draufsteht, klicke ich drauf. So wie neulich, als mir ein Newsportal eine Pushnachricht beschert, in der die Rede von einem neuen Schweizer Film ist, in dem so viel Sex zu sehen.. weiterlesen
Kaleo und Elmo stammen von einem verwilderten Büsi, das ihre Katzenkinder versteckt aufgezogen hat. Sie haben sich im Katzenhaus angefreundet und wünschen sich ein Lebensplätzli bei ruhigen Menschen mit ganz viel Zeit und Geduld. Kaleo ist im... weiterlesen
TV:«Falco – Verdammt wir leben noch!» Schon als kleiner Junge zeigt der Wiener Hans Hölzel, dass er ein aussergewöhnliches musikalisches Talent besitzt, aber auch gerne mal über die Stränge schlägt. Einige Jahre später ist Hölzel (Manuel Rubey)... weiterlesen
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Wir haben uns von einem Zürcher Reisebüro eine individuelle Reise für kommenden Frühling zusammenstellen lassen. Die Offerte liegt vor und wir haben uns bereits entschieden, zu buchen. Zu unserer Überraschung schreibt uns das Büro nun, es habe versehentlich mit den Preisen für 2022 gerechnet. Als Beilage schickt es uns eine neue, höhere Offerte. Die Differenz macht zwar nur einige hundert Franken aus, aber wir fragen uns trotzdem: Darf das Reisebüro seinen Fehler einfach auf uns abwälzen?
Antwort: Nein, das darf es nicht. Es handelt sich um einen sogenannten Motivirrtum, der für Sie nicht erkennbar war, weil er die interne Kalkulation des Reisebüros betraf. Solche Irrtümer lassen sich grundsätzlich nicht korrigieren. Das würde auch gelten, wenn das Reisebüro zum Beispiel einen falschen Umrechnungskurs oder den Preis einer falschen Zimmerkategorie genommen hätte.
Anders wäre es hingegen, wenn sich in der Offerte ein Rechnungsfehler eingeschlichen hätte. Wenn es also etwa heissen würde «3 Übernachtungen à 300 Franken = 300 Franken». Ebenso korrigieren dürfte das Reisebüro ein Angebot für den falschen Zeitraum. Hätten Sie erst im Frühling 2024 reisen wollen, das Büro Ihnen aber eine Reise für 2023 mit den Preisen für 2023 offeriert, könnten Sie nicht darauf bestehen, dass das Angebot auch für 2024 gilt.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
www.mein-hausjurist.ch
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Wir haben uns von einem Zürcher Reisebüro eine individuelle Reise für kommenden Frühling zusammenstellen lassen. Die Offerte liegt vor und wir haben uns bereits entschieden, zu buchen. Zu unserer Überraschung schreibt uns das Büro nun, es habe versehentlich mit den Preisen für 2022 gerechnet. Als Beilage schickt es uns eine neue, höhere Offerte. Die Differenz macht zwar nur einige hundert Franken aus, aber wir fragen uns trotzdem: Darf das Reisebüro seinen Fehler einfach auf uns abwälzen?
Antwort: Nein, das darf es nicht. Es handelt sich um einen sogenannten Motivirrtum, der für Sie nicht erkennbar war, weil er die interne Kalkulation des Reisebüros betraf. Solche Irrtümer lassen sich grundsätzlich nicht korrigieren. Das würde auch gelten, wenn das Reisebüro zum Beispiel einen falschen Umrechnungskurs oder den Preis einer falschen Zimmerkategorie genommen hätte.
Anders wäre es hingegen, wenn sich in der Offerte ein Rechnungsfehler eingeschlichen hätte. Wenn es also etwa heissen würde «3 Übernachtungen à 300 Franken = 300 Franken». Ebenso korrigieren dürfte das Reisebüro ein Angebot für den falschen Zeitraum. Hätten Sie erst im Frühling 2024 reisen wollen, das Büro Ihnen aber eine Reise für 2023 mit den Preisen für 2023 offeriert, könnten Sie nicht darauf bestehen, dass das Angebot auch für 2024 gilt.
Thomas Müller, Dr. iur.
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