Selina Fässler
Die Kreuzlinger Grafiker nimmt sich in ihrer Arbeit Tabu-Themen an.
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Ich vermiete seit 23 Jahren eine 2-Zimmer-Wohnung und zusätzlich einen Parkplatz. Mieterin war von Anfang an dieselbe Dame. Der Mietpreis betrug über all die Jahre konstant 60 Franken pro Monat. Verglichen mit anderen Parkplätzen in der Umgebung ist das extrem wenig. Beim Haus gegenüber kostet ein Parkplatz das Doppelte. Als ich meine Mieterin darauf ansprach, dass ich den Preis auf 100 Franken monatlich erhöhen möchte, hatte sie dafür kein Verständnis. Deshalb meine Fragen: Ist ein Preisaufschlag von 60 auf 100 Franken zulässig – und wie müsste ich vorgehen, um ihn durchzusetzen?
Antwort: Alles hängt davon ab, ob Sie mit der Mieterin je einen separaten Mietvertrag für Wohnung und Parkplatz abgeschlossen haben oder ob beides in einem einzigen Vertrag geregelt ist.
Falls ein separater Vertrag für den Parkplatz existiert, ist die Ausgangslage für Sie komfortabel. Dann dürfen Sie die Parkplatzmiete beliebig erhöhen und sind auch nicht an Formvorschriften gebunden. Theoretisch genügt sogar eine mündliche Mitteilung, was aber nicht empfehlenswert ist, da sich diese im Streitfall kaum beweisen lässt. Viel besser ist es, der Mieterin die Erhöhung per Einschreiben mitzuteilen, und zwar auf den nächsten Kündigungstermin. Dieser wie auch die Kündigungsfrist stehen normalerweise im Vertrag. Wenn nicht, gilt das Gesetz. Demnach kann man Parkplätze und Garagen mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Falls Ihre Mieterin nicht bereit ist, den höheren Betrag zu zahlen, wäre eine Kündigung des Parkplatzes möglich.
Wesentlich schwieriger ist es, wenn Sie den Parkplatz zusammen mit der Wohnung in einem einzigen Vertrag vermietet haben. Dann gilt der Abstellplatz als Nebensache der Wohnung – mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzbestimmungen für Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen auch auf den Parkplatz anwendbar sind. Das heisst konkret: Sie müssen der Mieterin die Erhöhung auf dem amtlichen Formular mitteilen und sie begründen. Und Sie müssen die für die Wohnung geltenden Kündigungstermine beachten und die Kündigungsfrist plus zehn Tage einhalten. Nicht zulässig wäre es im Gegensatz zum ersten Fall, den Preisaufschlag mit einer Kündigungsandrohung zu verbinden.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
Ist immer wieder lustig wenn Leute die Preise erhöhen nicht dann weil sie es existenziell müssen sondern wenn sie sehen dass es die anderen auch tun, also wenn es alle andern tun, dann ist es deswegen ...OK..? Seinen Kindern hat man Jahre lang gepredigt: Wenn andere in den Bach hopsen, machst Du es dann auch?
Dr. Lemming antwortenJedes Jahr wählt der Kanton Thurgau..
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