Selina Fässler
Die Kreuzlinger Grafiker nimmt sich in ihrer Arbeit Tabu-Themen an.
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Vor vielen Jahren habe ich mein kleines Einfamilienhaus als Erbvorbezug auf meine Tochter übertragen und für mich ein Wohnrecht zurückbehalten. Der Wert der Liegenschaft betrug damals rund 400'000 Franken. Meinem Sohn habe ich gleichzeitig denselben Betrag in bar überwiesen, damit beide Kinder gleichgestellt sind. Da der Wert des Hauses seither massiv gestiegen ist, findet mein Sohn, er fahre schlechter als seine Schwester. Ist das wirklich so – und wie werden die Erbvorbezüge später einmal in die Berechnung einbezogen, wenn es um die Verteilung meines Nachlasses geht?
Antwort: Im Moment sieht es tatsächlich so aus, als ob Ihre Tochter bevorteilt worden wäre. Allerdings sind die Erbvorbezüge bei Ihrem Ableben laut Gesetz auszugleichen. Dies geschieht, indem sie zum Nachlass dazugerechnet werden, bevor dieser verteilt wird. Massgebend ist der Wert der Zuwendungen im Zeitpunkt des Todes. Anders als bei Bargeld, das zum Nominalwert in die Berechnung einfliesst, kommt es bei Grundstücken auf den Verkehrswert an. Wertsteigerungen sind somit bei der Ausgleichung zu berücksichtigen.
Konkret: Angenommen, die übertragene Liegenschaft hat bei Ihrem Ableben einen Wert von 600'000 Franken und es ist kein weiteres Vermögen vorhanden. Dann beläuft sich der Nachlass auf insgesamt 1 Million Franken (Summer beider Erbvorbezüge), von denen jedem der beiden Geschwister die Hälfte zusteht. Da Ihre Tochter bereits die Immobilie im Wert von 600'000 Franken erhalten hat, müsste sie Ihren Sohn mit 100'000 Franken abfinden.
In der Praxis führt es oft zu Problemen, wenn der ausgleichspflichtige Erbe nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt. Dann bliebt in vielen Fällen nur ein Verkauf der Liegenschaft. Dies lässt sich verhindern, indem der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eines der Kinder ganz oder teilweise von der Ausgleichungspflicht befreit. Das Gesetz erlaubt dies, solange man die Pflichtteile der übrigen Kinder nicht verletzt. Zu beachten sind jedoch mögliche Auswirkungen auf den Familienfrieden.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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