Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Dürfen meine Miterben gratis im geerbten Haus wohnen?
Frage: Mein Vater ist vor Jahren gestorben und meine Mutter bildet seither zusammen mit uns drei Kindern eine Erbengemeinschaft. Vor kurzem sind nun meine zwei Brüder zu meiner Mutter ins Elternhaus gezogen. Einer bezahlt eine kleine Miete, der andere gar nichts. Was kann ich unternehmen, damit ich nicht benachteiligt werde?
Antwort: In einer Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Das heisst, dass alle Miterben mit der teilweise unentgeltlichen Beherbergung Ihrer beiden Brüder im Elternhaus einverstanden sein müssen. Wenn Sie sich im Gespräch mit Ihren Miterben nicht auf einen Mietzins für Ihre Brüder einigen können, hilft vielleicht eine Mediation mithilfe eines geschulten Vermittlers. Sonst haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht die Einsetzung eines Erbenvertreters zu verlangen. Dieser müsste die Erbschaft bis zur Teilung verwalten und ihre Substanz erhalten. Dazu gehört auch, einen angemessenen Mietzins für Ihre Brüder festzulegen. Als Erbenvertreter kommt ein Treuhänder, eine Rechtsanwältin oder ein Notar infrage.
Alternativ könnten Sie auch die Erbteilung verlangen. Dieses Recht steht allen Erben jederzeit zu. Allerdings ist eine Teilung oft schwierig, wenn in einem geerbten Haus noch ein Elternteil wohnt und der Nachlass hauptsächlich aus diesem Haus besteht. Denn dieses müsste ja verkauft werden, oder ein Erbe müsste seine Miterben auszahlen. Immerhin: Bei einer Erbteilung – jetzt oder erst nach dem Tod Ihrer Mutter – ist auszugleichen, was einzelne Erben über ihren Erbteil hinaus bereits erhalten haben. Ihre Brüder werden sich also anrechnen lassen müssen, was sie an Miete gespart haben.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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